Staatliches Museum

Schwerin

Projektzeitraum
2022

Auftraggeber
Landeshauptstadt Schwerin

Welterbe-Nominierung
2024

Mehr Infos
Förderverein Residenzensemble Schwerin

Kulturerbe-Verträglichkeitsprüfung für das Staatliche Museum Schwerin

Das Residenzensemble Schwerin befindet sich seit 2014 auf der deutschen Tentativliste und soll im Februar 2023 dem Welterbekomitee zur Entscheidung über einen Eintrag auf die UNESCO-Welterbeliste vorgelegt werden. Diese Entscheidung wird für das Jahr 2024 erwartet. Neben dem Schweriner Schloss besteht das Ensemble aus mehr als 30 weiteren Objekten. Die Bewerbung auf Anerkennung als UNESCO-Welterbe erfolgt unter den Kriterien (iii) und (iv) der Operational Guidelines for the Implementation of the World Heritage Convention (kurz: Operational Guidelines).

Das Staatliche Museum mit ehemaligem Direktorenwohnhaus ist Bestandteil des „Residenzensembles Schwerin“. Mit dem Ziel, die Besucherzahl zu steigern und das Veranstaltungsangebot in den Räumlichkeiten des Museums zu erweitern, werden zurzeit Maßnahmen zur Optimierung und barrierefreien Gestaltung des Museumsrundgangs sowie zur Erneuerung der Oberflächen in den Ausstellungsräumen geplant. In diesem Zusammenhang soll der Eingangsportikus einen raumhoch verglasten Windfang erhalten und ein zusätzliches Treppenhaus im Innenhof freistehend vor der Fassade eines der Flügelbauten platziert werden.

Ziel der Kulturerbe-Verträglichkeitsprüfung war es, diese beiden baulichen Interventionen im Hinblick auf ihre Auswirkungenauf das laufende Bewerbungsverfahren zu untersuchen. Hierzu wurde mit Hilfe des Leitfadens zu Kulturerbe-Verträglichkeitsprüfungen für Weltkulturerbegüter geprüft, inwieweit die den außergewöhnlichen universellen Wert (OUV) bestimmenden Merkmale des Staatlichen Museums durch die Baumaßnahmen beeinflusst werden. Die verschiedenen Aspekte dieser Untersuchung wurden zeichnerisch ausgearbeitet und mündeten schließlich in eindeutigen Handlungsempfehlungen. Darin wurde die geplante Portikus-Verglasung nicht nur als welterbeunschädlich, sondern tatsächlich als geringfügig vorteilhaft eingeordnet. Das externe Treppenhaus schien jedoch aufgrund der massiven Eingriffe in die historische Bausubstanz der Bewerbung wenig zuträglich.